AGB für Softwareentwicklung

1 Geltung der Vertragsbedingungen

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über individuelle Programmierungsleistungen zwischen Christian Heyn (CT-Group) und Unternehmern (im Folgenden: Kunden).

1.2 Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die Christian Heyn (CT-Group) stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Für Leistungen anderer Art (z.B. Verkauf der Software, Softwarepflege, Schulungen, Trainings oder die einfache Installation von Software) sind gesonderte Verträge zu schließen, die eigenen Vertragsbedingungen unterliegen. Für derartige Verträge kommen diese Vertragsbedingungen nicht zur Anwendung.

2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

2.1 Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die individuelle Anpassung der im Vertrag be­nannten Standardsoftware durch die Christian Heyn (CT-GROUP) auf die Bedürfnisse und/oder Hardware des Kunden.

2.2 Der Umfang der dabei beauftragten Program­mierleistungen ergibt sich aus dem Vertragsfor­mular. Die Installation der von der Christian Heyn (CT-GROUP) individu­ell angepassten Standardsoftware kann nach Wunsch des Kunden sowohl per Fernzugriff über Datenverbindungen als auch vor Ort beim Kunden durchgeführt werden.

2.3 Für die Installation per Fernzugriff gelten be­sondere Anforderungen an die Hardware und Software des Kunden. Auf diese wird der Kunde vor Abgabe seines Angebotes hingewiesen.

3 Vertragsschluss

3.1 Die Christian Heyn (CT-GROUP) stellt ihre Leistungen auf ihrer Inter­netseite und in Leistungsbeschreibungen vor. Diese Informationen sind freibleibend und unver­bindlich und stellen keine Angebote im Rechts­sinne dar. Werbeaktionen der Christian Heyn (CT-GROUP) sind für den benannten Zeitraum gültig.

3.2 Wünscht der Kunde die Erbringung von indivi­duelle Programmierungsleistungen durch die Christian Heyn (CT-GROUP), so kann er der Christian Heyn (CT-GROUP) einen Vertragsschluss anbieten (Auftrag). Wünscht der Kunde vorab weitere Informationen, kann er zuvor einen Bera­tungstermin mit einem Vertriebsmitarbeiter ver­einbaren. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden.

3.3 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Christian Heyn (CT-GROUP) zustande.

4 Freistellung

4.1 Sollte es durch vom Kunden bereitgestellte Soft­ware/Programme von Drittanbietern zu einer Verletzung der Rechte anderer Dritter kommen, so stellt der Kunde die Christian Heyn (CT-GROUP) bereits jetzt von der Inanspruchnahme durch diese Dritten frei.

5 Verzug

5.1 Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

6 Programm und Dokumentation

6.1 Die Christian Heyn (CT-GROUP) stellt dem Kunden seine individuelle Programmierungsleistungen als Objektcode zur Verfügung und liefert eine Anwendungs-doku­mentation. Die Dokumentationen werden als elektronische Dokumente in [Deutsch/Englisch] zur Verfügung gestellt.

7 Abnahme

7.1 Abgeschlossene Werkleistungen müssen ab­genommen werden.

7.2 Die Abnahme erfolgt nach Maßgabe der fol­genden Bestimmungen:

7.2.a Die Christian Heyn (CT-GROUP) teilt dem Kunden die Abnahmebe­reitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung schriftlich mit.

7.2.b Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen ab Zugang der Mit­teilung, führen die Christian Heyn (CT-GROUP) und der Kunde eine Abnahmeprüfung entsprechend dem Abnahme- und Prüfungsplan dieses Vertrags durch.

7.2.c Nach erfolgreich durchgeführter Abnahme­prüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistung bzw. Teilleistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.

7.2.d Der Kunde stellt die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und im Ab­nahme- und Testplan beschriebenen Vorausset­zungen, insbesondere Daten, Arbeitsplätze, Ge­räte, u.a. zur Verfügung.

7.2.e Der Kunde ist verpflichtet, der Christian Heyn (CT-GROUP) unverzüg­lich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforde­rungen bekannt werden.

7.2.f Festgestellte Fehler der abzunehmenden Leis­tung oder Teilleistung sind nach folgenden Fehler­klassen zu unterscheiden:

–       Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass das System insgesamt oder der abzuneh­mende Teil des Systems nicht genutzt werden kann.

–       Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichti­gen Funktionen erhebliche Nutzungsein­schränkungen, die nicht für eine angemes­sene, dem Auftraggeber zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.

–       Fehlerklasse 3: Alle sonstigen Fehler.

7.2.g Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Ab­nahme nur wegen der Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hin­dern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Mängelansprüche zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnah­meerklärung als Mängel festgehalten.

7.2.h Am Ende der Abnahmeprüfung ist ein schriftli­ches Protokoll zu fertigen und von beiden Par­teien zu unterzeichnen. In dem Protokoll sind die festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklas­sen, zu beschreiben und die Gründe einer etwai­gen Abnahmeverweigerung aufzuführen.

7.2.i Scheitert die Abnahme, wird die Christian Heyn (CT-GROUP) die ab­nahmehindernden Mängel unverzüglich beseiti­gen und die Leistungen erneut zur Abnahme be­reitstellen.

7.3 Wenn der Kunde nicht unverzüglich i.S.v. Abs.2 b) die Abnahme erklärt, kann ihm die Christian Heyn (CT-GROUP) schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.

7.4 Ist nach der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Erbringung der Leistung.

8.5 Die Christian Heyn (CT-GROUP) ist berechtigt, Leistungen zurückzu­halten, wenn der Kunde mit der Abnahme von Leistungen oder Teilleistungen oder Bezahlung abgenommener Leistungen in Verzug ist.

8 Vergütung, Zahlung

8.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Die von der Christian Heyn (CT-GROUP) ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

8.2 Die Vergütung ist nach abnahmereifer Fertig­stellung und Eingang der von der Christian Heyn (CT-GROUP) ausgestell­ten Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zah­lung fällig.

8.3 Die Annahme von Schecks durch die Christian Heyn (CT-GROUP) erfolgt lediglich erfüllungshalber.

8.4 Der Kunde kann nur mit von der Christian Heyn (CT-GROUP) unbe­strittenen oder rechtskräftig festgestellten Forde­rungen aufrechnen, es sei denn, die Christian Heyn (CT-GROUP) hat der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechts­kräftig festgestellten Forderungen ausdrücklich zugestimmt. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines etwaig geltend gemachten Zurückbehal­tungsrechts sowie eines etwaig geltend gemach­ten Minderungsrechts.

9 Haftung

9.1 Die Christian Heyn (CT-GROUP) haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertrags­wesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Im Falle der leicht fahrläs­sigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.2 Dies gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen der Christian Heyn (CT-GROUP).

9.3 Vertragswesentliche Pflichten der Christian Heyn (CT-GROUP) im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhal­tung der Kunde regelmäßig vertraut und ver­trauen darf.

10 Verjährung

10.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechts­grund – beträgt ein Jahr.

10.2 Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:

  1. a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die Christian Heyn (CT-GROUP) eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernom­men hat.
  2. b) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzan­sprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbrin­gung einer mangelhaften Werkleistung bestehen­der – schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver­tragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

10.3 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Scha­densersatzansprüchen mit der Abnahme.

10.4 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unbe­rührt.

10.5 Die verstehenden Regelungen gelten entspre­chend für Schadensersatzansprüche, die mit ei­nem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

10.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11 Geheimhaltung

11.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Soft­ware, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsge­heimnisse enthalten oder als vertraulich bezeich­net sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwah­ren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

11.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, zuge­hende oder bekannt werdende Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen und diese Personen auf die Geheimhaltung der Gegenstände zu ver­pflichten.

12  Vollständigkeit, geltendes Recht, Gerichts­stand

12.1 Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen der Christian Heyn (CT-GROUP) und dem Kunden keine weite­ren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarun­gen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitig­keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen zwischen der Christian Heyn (CT-GROUP) und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Chemnitz.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ge­schäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun­gen nicht berührt.

Stand: Juli 2018